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BVerwG, 21.11.1988 - 6 CB 25.88 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Darlegungsanforderungen an die sog. "Divergenzrüge" - Überprüfbarkeit von echten Gewissensentscheidungen - Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 27.11.1987 - AN 16 K 86.02109
- BVerwG, 12.07.1988 - 6 CB 25.88
- BVerwG, 21.11.1988 - 6 CB 25.88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1988 - 6 CB 25.88
Das angegriffene Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu den im Beschluß des Senats vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (BVerwGE 55, 217) zusammengefaßten Grundsätzen über die Beweisanforderungen in Kriegsdienstverweigerungssachen. - BVerwG, 03.10.1958 - VII C 235.57
Auszug aus BVerwG, 21.11.1988 - 6 CB 25.88
Insbesondere ist das Verwaltungsgericht nicht im Gegensatz zu dem Urteil vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 C 235.57 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 1) von einem Rechtssatz ausgegangen, wonach das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung mit letzter Gewißheit festzustellen sein müßte und hierfür ein voller Beweis geführt werden könnte. - BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1988 - 6 CB 25.88
Das Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - (NJW 1968, 1646) niedergelegten Grundsatz, der Beweiswert der förmlichen Aussage eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen betreibenden Klägers werde "im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sein". - BVerwG, 22.09.1987 - 6 C 54.85
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensgründe - Vermeidung einer …
Auszug aus BVerwG, 21.11.1988 - 6 CB 25.88
Dem mag die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegen, die Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes im Frieden sei der Bereitschaft zum Kriegsdienst mit der Waffe gleichzusetzen, die allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichen würde (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1987 - BVerwG 6 C 54.85 - ).